Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
abmauten
abmauten I Maut zahlen [die Müller] sollen nach den viertl abmauthen, damit sie auch der stadt den müllzinsz können raichen 1649 Güns/MHungJurHist. V 2 S. 228 solle von keinem schiff ... nichts abgeladen werden ehe das mauthbüchl ... fürgewiesen und ordentlich abgemauttet worden sey 1659 WienMautO. 14 II mit Mautforderungen behelligen aniezo ... wehre zu Medling in Österreich ein mauth aufkhumben, welche den eysenobman zu Steyer gehörig sein solle, Georg Pruneysen aber solche in bestandt verlassen, welcher inhaber sie arme leüth nach belieben, ja dergestalten abmauthe, dass sie von einem einge…