Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Abkehrschein
Abkehrschein
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jedem bergarbeiter oder aufseher ist bei seinem austritte ein abkehrschein [entlaßschein] auszufertigenoJ. ÖBergG § 208
- Scheuchenstuel 3 Faksimile
- Veith,Bergwb. 6 Faksimile