Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Abgleichung
Abgleichung
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bei richtigmach: und abgleichung der gefällen, einkhomen und schulden1630 ZFerd.³ 18 (1874) 243
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alles andere erben si [die Schwestern] in allem durchaus gleich, doch soll das pet und petgwant nach gebürender abgleichung und erstatung den brüdern gelassen werdenoJ. Tirol/ÖW. V 662 Faksimile
- DinkelsbühlPriv. 491 Faksimile