Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Abfinder
Abfinder mnd. affinder Nur niedersächsisch seit Ende 16. Jh. nachweisbar, bezeichnet einen amtlich bestellten Beisitzer im alten Volksgericht (Lodding)der Holsten, der mit dem Dingvogt und einem andern Beisitzer, dem Vorsprecher, besonders bei der Hegung des Gerichts mitwirkt; gelegentlich hilft er auch, ohne selbst stimmberechtigt zu sein, den Dingmannen das Urteil finden, indem er mit ihnen in die Acht (zur Besprechung) geht, und verkündet dann ihren Spruch. Daher ist der in Protokollen des klösterlichen Vogteigerichts in Sachsen-Lauenburg genannte achtnemer oder findesman wohl mit dem Abfin…