Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Talgemeinde
Talgemeinde, f.
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es ist vfgesetzt vnd geordnet an der thalgmeind anno 1599 von dem gnedigen herren, dem convent, dem ganzen ersamen rath vnd gmeinen thallüten, das fürthin keiner weder alp noch buwland nit soll noch mag nutzen ... er sye dan ein ingsäßner geschworner thalman1599 EngelbergThalr. 77 Faksimile
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dass fürohin ein ieder thalman solle mit seinem seythengwehr erscheinen bey der thalgmeind bey 5 gl. buoss und weitere ungnad der obrigkeit1681 AnzSchweizG.² 11 (1910/13) 325
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solle uß gemeinem thalsekel an der järlich gewohnten meyenthalgmeindt einem jöden thalman, so über 14 jahr alt ist und an der thalgmeindt erscheint old im thal wohnhaft sizet und zue erscheinen rächtmäßig gehinderet wird, ß 20 für sein taglohn gegeben und bezalt werden, zue welchem endt dann järlich der reg. herr thalaman, herr sekelmeister und herr thalschreiber, und der thalweibel darbey, den gmeindtrodel aufsezen sollen und darein diejenige verzeichnen, so das gmeindtgelt soll bezalt werden1736 AnzSchweizG.² 11 (1910/13) 330