Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Propsteizehnt
Propsteizehnt, m.
-
den grosen frucht und wein zehenden in dieser gemarckung ausserhalb dem probsteizehenden, so churfürstlicher Pfaltz allein zuständig, gefelt järlich der churfürstlichen Pfaltz zum halben theil1600 PfeddersheimUB. 174